Mit Pflanzenschutzmitteln richtig umgehen - Aufbrauchfristen beachten und abgelaufene Produkte ordnungsgemäß entsorgen
Aufbrauchfristen
In der Regel erteilt das BVL Pflanzenschutzmitteln eine Zulassung für zehn Jahre. Wenn keine Verlängerung der Zulassung beantragt wurde, endet auch der Verkauf nach dem Zulassungsende. Der Kleingärtner (Anwender) hat jedoch noch eine Aufbrauchfrist von zwei Jahren.
Ein Rechenbeispiel: Ein Pflanzenschutzmittel wurde am 16. Juni 1994 zugelassen. Es kann dann bis zum 31. Dezember 2004 verkauft werden (verkehrsfähig). Danach darf es nicht mehr verkauft werden.
Es besteht aber für die bereits vor dem Zulassungsende gekauften Pflanzenschutzmittel eine Aufbrauchfrist von zwei Jahren. In diesem Fall darf man das Pflanzenschutzmittel noch bis zum 31. Dezember 2006 aufbrauchen. Danach ist eine Anwendung allerdings verboten.
Liegen dem BVL neue Erkenntnisse über Gefahren, die von der Anwendung des Pflanzenschutzmittels ausgehen können, vor, kann das BVL in Sonderfällen die Verkehrsfähigkeit sowie die Anwendung widerrufen. Dann dürfen Restmengen auch nicht mehr aufgebraucht werden.
Das ist der Hintergrund, warum jeder Kleingärtner sich vor dem Kauf von Pflanzenschutzmitteln erkundigen sollte, wie lange das von ihm erworbene Pflanzenschutzmittel zugelassen ist. Tipp: Vermerken Sie das Datum des Zulassungsendes auf der Originalverpackung.
Stand:01.05.2007






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