Kleingartenwesen Wertermittlung erhält den sozialen Charakter einer Kleingartenanlage

Wertermittlung erhält den sozialen Charakter einer Kleingartenanlage

Foto: Kleinworth 
In einem Garten wie diesem, u.a. mit Gewächshaus, Gemüsekulturen und Stau­denbeet, gibt es bei der Wertermittlung viel zu bewerten

In Schleswig-Holstein hat das or­ganisierte Kleingartenwesen sei­nen Ursprung gefunden; die Geschichte der Kleingärten ist nun bald 200 Jahre alt: Ein Stadthalter stellte der Bevölkerung zur Selbstversorgung Land zur Verfügung, und darauf wurden kleine Gärten angelegt. Da die erhobene Pacht nicht von jedem einzeln eingezogen werden sollte, wurde der erste Kleingärtnerverein gegründet.

Bundeskleingartengesetz regelt Entschädigung bei Kündigung
Dass ein Verein nur mit ein paar Re­geln funktionieren kann, ist jedem bekannt und jedem klar. Ein großes Regelwerk, das Bundes-klein­gartengesetz (BKleingG), wur­de 1983 erschaffen. § 9 des BKleingG befasst sich mit den verschiede­nen Arten der Kündigung eines Kleingartenpachtvertrages. Alle Kleingärten, die nach eben diesem § 9 BKleingG ge­kündigt worden sind oder gekündigt werden, haben Anspruch auf Kündigungs- entschädigung nach § 11 BKleingG.
Die Bundesländer und die jewei­ligen Landesverbände der Kleingartenorganisationen erstellen und aktualisieren fortlaufend die Richtlinien zur Wertermittlung. Die­se werden in der Regel durch das Land veröffentlicht und bilden bei der Wertermittlung zur Kün­digungs­- entschädigung die Grundlage. Wich­tig ist festzustellen, wer kündigt und aus welchem Grund. § 9 BKleingG stellt verschiedene Möglichkeiten dar.
 
Bewertung bei Pächterwechsel
Hier soll der spezielle Bereich bei einem Pächterwechsel behandelt werden. Auch bei einem Pächterwechsel bilden die Richtlinien zur Wertermittlung die Grundlage der Bewertung.
Warum ist es denn so wichtig, den Garten bei einem Pächter­wech­sel bewerten zu lassen? Der abgebende und der neue Pächter und der Verein bekommen je ein Protokoll in die Hand, welches – von neutra­ler Seite aufgelistet – den Zustand des Gartens zum Zeitpunkt der Wert­ermittlung beinhaltet.
Bei einem Pächterwechsel besteht die Möglichkeit, die aus der Gartenordnung, dem Unterpachtvertrag und dem BKleingG geforderte Gestaltung festzustellen und nötigenfalls wiederherstellen zu lassen. Die ordnungsgemäße Rück­gabe an den Verein steht dabei im Vordergrund.
Gegenstände der Bewertung, wie die Laube, werden auf Bauweise, Größe, Fäkaliengrube, Ausstattung und Unterkellerung geprüft; auch wird ergründet, ob Baugenehmigungen vorliegen. Die Bepflanzung im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung wird protokolliert, Gehölze, die aus Alters- oder Krankheitsgründen abgängig sind, oder die Art von Gehölzen, die ein­fach nicht in den Kleingarten gehören, müssen entfernt werden.
Sind Müll und Unrat auf der ­Par­zelle vorhanden? In welchem Pflegezustand befindet sich der Garten im Allgemeinen? All diese Din­ge werden bei einer ord­nungs­gemä­ßen Wertermittlung festgestellt.

Das Prozedere
Wie geht sie denn vor sich, die Wert­ermittlung, und wer ist denn befugt, eine solche durchzuführen? Wertermittler darf sich nennen, wer einen Fachberaterlehrgang mit Erfolg abgeschlossen hat und am Wertermittlungslehrgang, der meist aus einem theoreti-schen und einem praktischen Teil besteht, teilgenommen hat. Wa­rum nur ausgebildete Fachberater dieses dürfen, liegt auf der Hand: Der Lehrgang mit seinen Inhalten schafft das Basiswissen für eine sachlich und fachlich korrekte Ein­stufung der zu bewertenden Gegenstände.
Teilnehmer einer Wertermittlung sind, neben den Wertermittlern, ein Mitglied aus dem Vorstand und der abgebende Pächter. Dieser hat nichts zu befürchten, sofern er seine Parzelle im Sinne des BKleingG bewirtschaftet hat. Das Gegenteil ist der Fall, eine Parzelle mit entsprechender Aufteilung und einem normalen Pflegezustand wird immer ein gutes Ergebnis erzielen, vielleicht ein zu gu­tes?
Die Richtlinien zur Wertermittlung sehen Höchstwerte und Höchstmengen vor. Diese dienen der sozialen Gerechtigkeit und las­sen die Abstandszahlung, die evtl. zu leisten ist, nicht zu sehr in die Höhe schießen. Wichtig zu wissen ist auch, dass die ermittelte Summe nur ein Richtwert ist und es bei schleppender Nachfrage und mangelnden Interessenten oft der Fall ist, dass die Parzellen für weniger Geld als ermittelt weitergegeben werden müssen.

Die Pflicht des Vorpächters
Doch was ist, wenn der Pachtgarten erhebliche Mängel aufweist? Was ist, wenn die Laube unerlaub­ter Weise zu groß ist und einige kranke Obstbäume aus dem ­Garten entfernt werden müssen? Dann ist der abgebende Pächter in der Pflicht – er war bereits in der Pflicht, den Garten ordnungsgemäß laut Unterpachtvertrag in ei­nem guten Pflegezustand zu halten.
Nimmt der abgebende Pächter die Arbeit und die Kosten selbst auf sich und beseitigt die Missstän­de, so hat es keinen Einfluss auf die Summe der Wertermittlung. Bleibt eine Bereinigung der aufgezählten und protokollierten Un­zulänglichkeiten aus, so werden die daraus entstehenden Kosten von der Wertermittlungssumme ab­gezogen, dieses kann bis zu 100 % der Summe sein.  
Es kann nur im Sinne eines jeden Vereinsvorsitzenden sein, ei­ne wie oben beschriebene sorgfältige Wertermittlung durchzuführen. Für den Moment ist es sicher aufwändig, und es wird mit Sicherheit den einen oder anderen Streit geben, aber – und dieses ist wichtig – wenn heute gut gearbeitet wird, wenn jetzt gehandelt wird, ist ein Miteinander aller sozialen Schichten im Kleingärtnerverein gesichert. Die Wertermittlung ist ein kleiner, aber sehr wich­tiger Teil vom Ganzen.

Thomas Kleinworth,
Landesgartenfachberater des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Gartenfreunde

Stand:01.03.2009


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